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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 GAD - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Amtliche Abkürzung
GAD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
27-7

(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient

  • einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
  • der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
  • der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
  • der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
  • dem Aufbau eines vereinten Europa und
  • der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.

(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,

  • die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
  • die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
  • die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
  • über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
  • Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
  • bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
  • und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.

(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.

(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.