§ 17 FraktG - Liquidation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Für die Zeit der Liquidation führt die Fraktion den Zusatz "i. L." (in Liquidation).
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand kann auch andere Personen als Liquidatorinnen oder Liquidatoren mit der Durchführung der Liquidation beauftragen. Werden innerhalb von vier Wochen nach dem Wegfall der Rechtsstellung gemäß § 16 Absatz 1 keine Personen mit der Liquidation beauftragt, so erfolgt die Beauftragung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.
(3) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden. Sie können zu diesem Zweck neue Geschäfte eingehen. Die Zweckbindung gemäß § 7 ist zu beachten. Den Liquidatorinnen oder Liquidatoren obliegt es auch, gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel der Fraktion nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zu erbringen.
(4) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren unterrichten die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages fortlaufend über den Stand der Liquidation. Nach dem Abschluss der Liquidation legen sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.