§ 20 FraktG - Haftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften diese für den daraus entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern als Gesamtschuldner.