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§ 20 FraktG - Haftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
112-1

Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften diese für den daraus entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern als Gesamtschuldner.