§ 37 SächsWaldG - Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere

  1. 1.
    die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen,
  2. 2.
    die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald,
  3. 3.
    die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
  4. 4.
    die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen,
  5. 5.
    die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
  6. 6.
    die Anordnung und Festlegung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1,
  7. 7.
    die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft,
  8. 8.
    die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
  9. 9.
    die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt,
  10. 10.
    den Aufbau und die Betreuung des Informations- und Kommunikationsnetzes in der Forstwirtschaft,
  11. 11.
    die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie .

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106) das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wahr. Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, soweit dort die Ausübung der Forstaufsicht im Sinne des § 40 Abs. 1 betroffen ist, und die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 11 werden von der höheren Forstbehörde wahrgenommen.

(3) Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die betreffende Aufgabe wahrzunehmen ist. Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, so ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein Forstamt übertragen.

(4) Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Interessen wirksam vertreten können. Vorschriften über eine weiter gehende Beteiligung bleiben unberührt. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.