§ 16 KWahlO - Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindedirektor einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Will der Gemeindedirektor einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben. so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (11 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Der Gemeindedirektor hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindedirektor in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gemeindedirektors ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Gemeindedirektor legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. Diese hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Gemeindedirektor bekannt zu geben.