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§ 122 LDG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.