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  • ab 01.01.1981 (aktuelle Fassung)

§ 104 PatG - Prüfung der Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Patentgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1

1Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.