§ 103 PatG - Aufschiebende Wirkung
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
1Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2§ 75 Abs. 2 gilt entsprechend.
1Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2§ 75 Abs. 2 gilt entsprechend.