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§ 11 DruckluftV - Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DruckluftV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7108-33

(1) Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
  2. 2.
    ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
  3. 3.
    erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,

dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend.