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  • ab 01.05.1976 (aktuelle Fassung)

§ 6 JArbSchG - Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Amtliche Abkürzung
JArbSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8051-10

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass

  1. 1.

    bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,

  2. 2.

    bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen

    1. a)

      Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,

    2. b)

      Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr

    gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn

  1. 1.

    die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,

  2. 2.

    der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,

  3. 3.

    die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,

  4. 4.

    Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,

  5. 5.

    nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,

  6. 6.

    das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,

  1. 1.

    wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind beschäftigt werden darf,

  2. 2.

    Dauer und Lage der Ruhepausen,

  3. 3.

    die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.

(4) 1Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. 2Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides beschäftigen.