§ 27 RundfG M-V - Programmverantwortung
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Landesanstalt mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programms jede einzelne verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 9 erfüllt und seine Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern hat.
(3) Zu Beginn und am Ende eines Sendetages ist der Veranstalter des Programms anzugeben.
(4) Rundfunkveranstalter haben auf Nachfrage der Landesanstalt den Nachweis der Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 zu erbringen.