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§ 27 RundfG M-V - Programmverantwortung

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Landesanstalt mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programms jede einzelne verantwortlich ist.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 9 erfüllt und seine Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern hat.

(3) Zu Beginn und am Ende eines Sendetages ist der Veranstalter des Programms anzugeben. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

  1. 1.

    Name und geografische Anschrift,

  2. 2.

    Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen und

  3. 3.

    zuständige Aufsicht.

(4) Rundfunkveranstalter haben auf Nachfrage der Landesanstalt den Nachweis der Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 zu erbringen.