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§ 33 HG - Fachbereich Medizin

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die medizinischen Fachgebiete der Hochschule bilden den Fachbereich Medizin. Auf den Fachbereich Medizin finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Fachbereich Medizin obliegt die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen. Im Rahmen der Vorschrift des § 25 Abs. 2 hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Er weist die Professorinnen und Professoren, die nicht Leiterin oder Leiter einer Abteilung sind, und die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten den Teileinrichtungen der Medizinischen Einrichtungen zu und regelt die organisatorischen Voraussetzungen der Forschung;
  2. 2.
    er nimmt zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt Stellung, soweit er die Medizinischen Einrichtungen für den Bereich von Forschung und Lehre betrifft;
  3. 3.
    er beschließt im Rahmen des § 103 Abs. 1 über die Verteilung der für die Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen und Mittel; im Übrigen findet § 103 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Verteilung der Stellen und Mittel der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor mitgeteilt wird.

Vor Entscheidungen in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium ist der Klinische Vorstand zu hören, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in Angelegenheiten gemäß Satz 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Klinischen Vorstand, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind.

(3) Der Klinische Vorstand ist zur Durchführung der vom Fachbereich Medizin auf dem Gebiet der Forschung und Lehre getroffenen Entscheidungen verpflichtet. Er kann gegen Entscheidungen des Fachbereichs Medizin innerhalb einer vierwöchigen Frist Einspruch erheben, wenn er durch sie die Belange der Krankenversorgung für unzumutbar beeinträchtigt hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Rektorat. Das gilt auch, wenn das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung des Fachbereichs Medizin die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.