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§ 34 HG 2004 - Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Amtliche Abkürzung
HG 2004
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit.

(2) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie gliedern sich im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit zu medizinischen Zentren zusammengefasst werden können. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen; und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich; Absatz 5 Satz 2 und § 104 Abs. 1 bleiben unberührt. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patientinnen und Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

(4) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung auf Zeit bestellt.

(5) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(6) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des Fachbereiches Medizin soweit die Medizinischen Einrichtungen betroffen sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm in diesem Rahmen die Ausführung der Beschlüsse des Fachbereiches. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.

(7) Die Krankenversorgung sowie die sonstigen den Medizinischen Einrichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebs der Medizinischen Einrichtungen sind staatliche Angelegenheiten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).