§ 50 LWGVerpflichtung zur Selbstüberwachung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse sind jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen über

  1. 1.
    Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen,
  2. 2.
    Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche Merkmale des Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind.