§ 50 LWG - Verpflichtung zur Selbstüberwachung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) 1Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. 3Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 und der Bericht über die Feststellungen nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Im Rahmen dieses Berichts ist auf gegebenenfalls getroffene Feststellungen zu Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer und die von der Entnahme betroffenen Schutzgüter einzugehen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

  1. 1.
    Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen in Abhängigkeit von der Entnahmemenge an der Entnahmestelle,
  2. 2.
    Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Parameter des Rohwassers zu untersuchen und wie diese zu ermitteln sind,
  3. 3.
    Vorlage der Ergebnisse, Kriterien und Inhalt der Berichte nach Absatz 1.