§ 16 LBG - Frist und Form der Rücknahme
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Rücknahme nach § 15 muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Entscheidung über die Rücknahme trifft die oberste Dienstbehörde; hat der Ministerpräsident das Ernennungsrecht selbst ausgeübt, so bedarf die Entscheidung seiner Zustimmung. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen.
(2) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß die fehlerhafte Ernennung von Anfang an nicht bestanden hat.