§ 16 LBG - Frist und Form der Rücknahme
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Rücknahme nach § 15 muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die für die Ernennung zuständige Behörde von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Entscheidung über die Rücknahme trifft die für die Ernennung zuständige Behörde; hat der Ministerpräsident das Ernennungsrecht selbst ausgeübt, entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen.
(2) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die fehlerhafte Ernennung von Anfang an nicht bestanden hat.