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§ 3 AG BAföG NRW - Anerkennung der Gleichwertigkeit einer nichtstaatlichen Hochschule

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AG BAföG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG BAföG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Das für Hochschulen zuständige Ministerium entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer nichtstaatlichen Hochschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.