§ 3 AG BAföG - NW - Landesamt für Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AG BAföG - NW)
- Amtliche Abkürzung
- AG BAföG - NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Aachen errichtet. Es untersteht der Fachaufsicht des Kultusministers und des Ministers für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie als obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die Dienstaufsicht obliegt dem Kultusminister.
(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung übt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung aus. Soweit die Studentenwerke zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes herangezogen werden, unterliegen sie fachlichen Weisungen der für die Ausbildungsförderung zuständigen Behörden.
(3) Das Landesamt für Ausbildungsförderung entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer Ergänzungsschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der §§ 5 und 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehn (BAföG-TeilerlassV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58).
(5) Das Landesamt für Ausbildungsförderung entscheidet über die Gleichwertigkeit, wenn eine Rechtsverordnung auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz davon abhängig macht, dass die Gleichwertigkeit des Besuchs einer Ausbildungsstätte oder Einrichtung mit dem Besuch von im Bundesausbildungsförderungsgesetz oder in der Rechtsverordnung bezeichneten Ausbildungsstätten oder Einrichtungen anerkannt wird.
(6) Das Landesamt für Ausbildungsförderung beruft die Mitglieder der bei den Hochschulen gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einzurichtenden Förderungsausschüsse.