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§ 4 ZustVO MWEIMH - Feststellung der Laufbahnbefähigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Amtliche Abkürzung
ZustVO MWEIMH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Soweit eine Beamtin oder ein Beamter die Laufbahnbefähigung nach dem 1. April 2009 nicht in Nordrhein-Westfalen erworben hat, erfolgt die nach § 10 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, im Einzelfall erforderliche Feststellung durch die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums.