§ 5 ZustVO MWEIMH - Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO MWEIMH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen
- 1.
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes von Probebeamten und
- 2.
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 gilt dies jedoch nur dann, soweit mit der Ernennung ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.