Versionsverlauf

§ 23 SparkG - Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Redaktionelle Abkürzung
SpkG-LSA,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
7621.4

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.