§ 24 SparkG - Vorstand, Angestellte, Arbeiter
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG-LSA,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 7621.4
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.
(3) Dienstvorgesetzter der ordentlichen Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist der Vorstand.
(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter.