§ 176 SGB V - Zuständigkeit der See-Krankenkasse

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der See-Krankenkasse sind abweichend von § 173

  1. 1.
    Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des Vierten Buches und
  2. 2.
    Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt angemustert sind, für die Zeit, während der sie vorübergehend auf einem deutschen Seeschiff in einem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für Rechnung des Reeders beschäftigt sind,
  3. 3.
    deutsche Seeleute, für die der Reeder einen Antrag gemäß § 2 Abs. 3 des Vierten Buches gestellt hat,

wenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert sind, sowie ferner

  1. 4.
    für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung an Land und
  2. 5.
    Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes bei der See-Krankenkasse versichert waren.

(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2, 2a oder 5 bis 12 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 189 genannten Rentenantragsteller gehören der See-Krankenkasse an, wenn sie zuletzt bei der See-Krankenkasse versichert waren; § 173 gilt.