§ 176 SGB V - Zuständigkeit der See-Krankenkasse
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
Versicherungspflichtige Mitglieder der See-Krankenkasse sind
- 1.Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des Vierten Buches und
- 2.Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt angemustert sind, für die Zeit, während der sie vorübergehend auf einem deutschen Seeschiff in einem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für Rechnung des Reeders beschäftigt sind,
wenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert sind,
sowie ferner
- 3.für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung an Land und
- 4.Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes bei der See-Krankenkasse versichert waren.