§ 78 LWG - Eigentum
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Deiche, für die das Land ausbau- und unterhaltungspflichtig ist, sind Eigentum des Landes.
(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Deichen einem anderen als dem Land zusteht, bleibt es aufrechterhalten.