§ 77 LWG - Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Dem nach § 76 Abs. 3 Verpflichteten obliegt
- 1.
die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie
- 2.
die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau,
soweit sie im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen stehen. § 76 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.