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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 77 LWG - Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Dem nach § 76 Abs. 3 Verpflichteten obliegt

  1. 1.

    die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie

  2. 2.

    die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau,

soweit sie im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen stehen. § 76 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.