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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 13 HG 2008/2009 - Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
HG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4o

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwer behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des schwer behinderten Menschen aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem schwer behinderten Menschen besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans weg.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

(5) Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß §§ 23a, 23b BAT/BAT-O bzw. den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und des MTArb/MTArb-O entspricht.

(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.