§ 9 HG 2008/2009 - Sonderfinanzierungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2008/2009
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4o
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.