§ 25 NAbgG - Überprüfung der Entschädigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Der Präsident hat die Angemessenheit der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen zu Beginn einer Wahlperiode durch eine Kommission überprüfen zu lassen. Darüber hinaus prüft die Kommission die Angemessenheit der Entschädigungen bei Bedarf.

(2) Die Kommission wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium berufen. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht dem Landtag angehören.

(3) Der Präsident legt die Berichte der Kommission mit einem eigenen Vorschlag vor.