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  • ab 08.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 MFG - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
707-9

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 des Landesverwaltungsgesetzes sind verpflichtet, bei allen Programmen und Planungen, insbesondere auch bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger berücksichtigen im Rahmen der Gesetze die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. Sie haben zusammenzuarbeiten und ihre Arbeitsabläufe soweit wie möglich durch elektronische Verfahren zu optimieren.

(3) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.