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  • ab 08.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 6 MFG - Finanzierung der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
707-9

(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den Förderrichtlinien des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums sowie nach dem Haushaltsgesetz.

(2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.

(3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.