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  • ab 14.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 62 BlnMobG - Sicherung von Flächen zur Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs

Bibliographie

Titel
Berliner Mobilitätsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BlnMobG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
9240-4

(1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung entwickelt unter Mitwirkung der für Stadtentwicklung, für Wirtschaft und für Umwelt zuständigen Senatsverwaltungen sowie der Bezirke ein Verkehrsflächensicherungskonzept für den Wirtschaftsverkehr, das den in § 6 und § 60 formulierten Zielen dient. Das Verkehrsflächensicherungskonzept als Teil des Integrierten Wirtschaftsverkehrskonzepts ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 Nummer 11 des Baugesetzbuchs bei der Aufstellung von Bauleitplänen und beim Abschluss städtebaulicher Verträge zu berücksichtigen.

(2) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung prüft im Rahmen der Verkehrsflächensicherung insbesondere, ob bestehende Gleisanlagen, Häfen und Umschlagstellen erhalten werden können sowie brachliegende Schieneninfrastruktur reaktiviert werden kann und setzt sich dafür ein, entsprechende Realisierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Umweltbelangen umzusetzen. Das Integrierte Wirtschaftsverkehrskonzept wird entsprechend angepasst.

(3) Die bestehenden und sich in Betrieb befindenden öffentlichen Binnenhäfen Berlins sind wegen ihrer gesamtstädtischen Bedeutung zu sichern und zukunftsfähig zu ertüchtigen. Hierfür sind Ausbaupfade mit der Betreiberin oder dem Betreiber zu entwickeln.

(4) Um eine effiziente und stadtverträgliche Abwicklung von Lieferungen an Haushalte und gewerbliche Kunden zu ermöglichen, soll sowohl bei der Planung im Bestand als auch bei Erweiterung und Neubau von Quartieren ein ausreichend dichtes Netz von Umschlagplätzen entstehen, um eine effiziente und stadtverträgliche Abwicklung von Lieferungen an Haushalte und gewerbliche Kunden zu ermöglichen. Das Integrierte Wirtschaftsverkehrskonzept wird um entsprechende Kriterien, Standards und Umsetzungspfade erweitert.