§ 15 LBG - Rücknahme der Ernennung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. 1.
    wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. 3.
    wenn sie der gesetzlich bestimmten Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde oder des Landespersonalausschusses bedurft hätte; der Mangel der Ernennung gilt als geheilt, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Landespersonalausschuß der Ernennung nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung ein Jahr und sechs Monate verstrichen sind.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,

  1. 1.
    wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmündigten die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Dienstordnungsverfahren aus dem Dienste entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.