§ 15 LBG - Rücknahme der Ernennung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
- 1.wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
- 2.wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
- 3.wenn sie der gesetzlich bestimmten Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde oder des Landespersonalausschusses bedurft hätte; der Mangel der Ernennung gilt als geheilt, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Landespersonalausschuß der Ernennung nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung ein Jahr und sechs Monate verstrichen sind.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden war.
(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.