§ 77 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Arbeitgebern des Baugewerbes werden Zuschüsse für den Erwerb oder die Miete von Geräten und Einrichtungen gewährt, die für die Durchführung von Bauarbeiten in der Schlechtwetterzeit zusätzlich erforderlich sind. 2Der Erwerb oder die Miete von Geräten und Einrichtungen mit nur geringem Anschaffungs- oder Mietwert wird nicht gefördert. 3Für den Erwerb können zusätzlich Darlehn gewährt werden.
(2) 1Der Zuschuß soll
- 1.für Winterbauschutzhallen, Heizaggregate, Warmwasserbereiter, Dampferzeuger und andere Geräte und Einrichtungen von gleicher Bedeutung für das Bauen in der Schlechtwetterzeit bis zu fünfzig vom Hundert,
- 2.für sonstige Geräte und Einrichtungen bis zu dreißig vom Hundert
des angemessenen Kaufpreises oder des angemessenen Mietzinses für die Schlechtwetterzeit betragen. 2Für Kleinbetriebe kann der Zuschuß nach Satz 1 Nr. 1 bis zu sechzig vom Hundert und der Zuschuß nach Satz 1 Nr. 2 bis zu vierzig vom Hundert betragen.