§ 77 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Das Schlechtwettergeld wird für jeden Ausfalltag gewährt.
(2) § 68 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 entsprechend; an die Stelle des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes mit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls (§ 68 Abs. 2 Satz 1) tritt der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum mit Leistungslohn vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit.
(3) Zum Schlechtwettergeld wird für jede Ausfallstunde ein Zuschlag von fünf vom Hundert des jeweils geltenden Bundesecklohnes im Sinne des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe gewährt; der Zuschlag ist auf volle Deutsche Pfennig aufzurunden.