§ 12 SächsHZG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Amtliche Abkürzung
SächsHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7

Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    die Verteilungs- und Auswahlkriterien im Einzelnen,
  2. 2.
    die einzelnen Quoten,
  3. 3.
    die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 2, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am Auswahlverfahren,
  4. 4.
    die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,
  5. 5.
    die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
  6. 6.
    in welcher Weise unter ranggleichen Bewerbern zu entscheiden ist, wobei auch die Entscheidung durch Los vorgesehen werden kann,
  7. 7.
    das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens nach § 6 Abs. 3,
  8. 8.
    die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,
  9. 9.
    Fristen und Ausschlussfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz,
  10. 10.
    Fristen und Ausschlussfristen für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird,
  11. 11.
    die Zuständigkeit für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen.

Die Rechtsverordnung für die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen regelt die in Nummer 1, 2, 5 und 6 genannten Inhalte. Die Regelungen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 erfolgen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus. Die Hochschulen sind vor Erlass der Rechtsverordnungen anzuhören. Die Anhörung entfällt, wenn nach Satz 2 Nr. 4 angeordnet wird, dass die Vergabe der Studienplätze in einem Studiengang durch die Zentralstelle gemeinsam mit den Studiengängen des Verfahrens der Zentralstelle erfolgt.