§ 12 SächsHZG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
die Verteilungs- und Auswahlkriterien im Einzelnen,
- 2.
die einzelnen Quoten,
- 3.
die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Absatz 2 und 3, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am Auswahlverfahren,
- 4.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,
- 5.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
- 6.
in welcher Weise unter ranggleichen Bewerbern zu entscheiden ist, wobei auch die Entscheidung durch Los vorgesehen werden kann,
- 7.
das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens nach § 6 Absatz 4,
- 8.
die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,
- 9.
Fristen und Ausschlussfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz,
- 10.
Fristen und Ausschlussfristen für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird,
- 11.
die Zuständigkeit für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen.
Die Rechtsverordnung für die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen regelt die in Nummer 1, 2, 5 und 6 genannten Inhalte. Die Regelungen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 erfolgen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus. Die Hochschulen sind vor Erlass der Rechtsverordnungen anzuhören. Die Anhörung entfällt, wenn nach Satz 2 Nr. 4 angeordnet wird, dass die Vergabe der Studienplätze in einem Studiengang durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemeinsam mit den Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens erfolgt.