§ 12 SächsHZG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.die Verteilungs- und Auswahlkriterien im Einzelnen,
- 2.die einzelnen Quoten,
- 3.die Festlegung, welches Verfahren nach § 6 in einem Studiengang durchgeführt wird,
- 4.die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,
- 5.die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
- 6.in welcher Weise unter ranggleichen Bewerbern zu entscheiden ist, wobei auch die Entscheidung durch Los vorgesehen werden kann,
- 7.das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens nach § 6 Abs. 2,
- 8.die Auswahl der Bewerber für das Auswahlgespräch nach § 6 Abs. 3,
- 9.die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,
- 10.Fristen und Ausschlussfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz.
Die Rechtsverordnung für die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen regelt die in Nummer 1, 2, 5 und 6 genannten Inhalte. Die Regelungen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 erfolgen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus. Die Hochschulen sind vor Erlass der Rechtsverordnungen anzuhören. Die Anhörung entfällt, wenn nach Satz 2 Nr. 4 angeordnet wird, dass die Vergabe der Studienplätze in einem Studiengang durch die Zentralstelle gemeinsam mit den Studiengängen des Verfahrens der Zentralstelle erfolgt.