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§ 37 LRiStAG - Wahlgrundsätze

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Mitte der wahlberechtigten Richter geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende (Stellvertreter) und die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats werden auf Grund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl bestimmt. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrats vorliegen würden, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist in den Fällen der vorzeitigen Neuwahl unverzüglich, im Übrigen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats zu bestellen.

(4) Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter.

(5) Stellvertreter des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrats wird, wer bei der Wahl des Vorsitzenden nach diesem die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zu Ersatzmitgliedern des Präsidialrats sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt.