§ 39 LRiStAG - Ausscheiden von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.
(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet ferner aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert.