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§ 39 LRiStAG - Ausscheiden von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet ferner aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert.