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  • ab 25.11.2009 (aktuelle Fassung)

§ 9 VO MRVG - Besondere Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes (VO MRVG)
Amtliche Abkürzung
VO MRVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Maßnahmen nach § 21 Maßregelvollzugsgesetz sind nur zulässig, wenn die in dem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen nicht ausreichen, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung sicherzustellen. Mehrere Maßnahmen dürfen gleichzeitig angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

(2) Zuständig ist die therapeutische Leitung der Einrichtung, soweit die Mitwirkung des Trägers nicht vorgeschrieben ist (§ 21 Absatz 2 Satz 2 Maßregelvollzugsgesetz) oder er sich die Entscheidung nicht allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.