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  • ab 24.03.2005 (außer Kraft)

§ 5 LAP-gntDBWVV - Ausschreibung, Bewerbung (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Amtliche Abkürzung
LAP-gntDBWVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-12-3

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. 1.

    ein tabellarischer Lebenslauf,

  2. 2.

    ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

  3. 3.

    Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

  4. 4.

    gegebenenfalls

    1. a)

      eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

    2. b)

      eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

    3. c)

      eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

    4. d)

      Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.