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§ 10 FahrlG - Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Amtliche Abkürzung
FahrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-14

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

  1. 1.

    den Namen,

  2. 2.

    die Vornamen,

  3. 3.

    den Geburtstag und -ort,

  4. 4.

    die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,

  5. 5.

    die Angabe, welche Auflagen bestehen,

  6. 6.

    die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie

  7. 7.

    in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,

enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

  1. 1.

    den Namen,

  2. 2.

    die Vornamen,

  3. 3.

    den Geburtstag und -ort,

  4. 4.

    die Angabe, welche Auflagen bestehen,

  5. 5.

    das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie

  6. 6.

    die Gültigkeitsdauer

enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.