§ 7 BörsZulV - Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer Emission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) 1Der Antrag auf Zulassung von Aktien muss sich auf alle Aktien derselben Gattung beziehen. 2Er kann jedoch insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschenden Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt werden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien zu befürchten sind. 3In dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, dass nur für einen Teil der Aktien die Zulassung beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben; ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.
(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muss sich auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen.