§ 21 ApothekenG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Apothekenwesen
Redaktionelle Abkürzung
ApothekenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-2

(1) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. Hierbei sind die von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Grundregeln für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität, die Vorschriften des Arzneibuches und die allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu berücksichtigen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Regelungen getroffen werden über

  1. 1.
    das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab- und Umfüllen, Verpacken und Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über sonstige Betriebsvorgänge,
  2. 2.
    die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
  3. 3.
    die besonderen Versuchsbedingungen und die Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt,
  4. 4.
    die Anforderungen an das Apothekenpersonal und dessen Einsatz,
  5. 5.
    die Vertretung des Apothekenleiters,
  6. 6.
    die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
  7. 7.
    die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Behältnisse in der Apotheke,
  8. 8.
    die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte, die Dienstbereitschaft und das Warenlager der Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb und außerhalb der Apothekenbetriebsräume,
  9. 9.
    die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die Errichtung von Rezeptsammelstellen und das dabei zu beachtende Verfahren sowie die Voraussetzungen der Schließung von Rezeptsammelstellen und die Anforderungen an ihren Betrieb,
  10. 10.
    die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitern in Apotheken,
  11. 11.
    die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
  12. 12.
    die Anforderungen an die Hygiene in den Apotheken und
  13. 13.
    die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber.

(3) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes haben, gelten für den Apothekenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung, für den Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelrechts.