§ 1 HSchAG - Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) 1Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein Schiedsamt oder mehrere Schiedsämter ein. 2Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Schiedsamtsbezirk hinweisenden Zusatz.
(2) 1Zuständig für die Einrichtung der Schiedsämter und die Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke ist der Gemeindevorstand. 2Die Einrichtung und die Änderung von Schiedsamtsbezirken sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Schiedsämter führen das kleine Landessiegel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)