§ 7 HSchAG - Ablehnung und Niederlegung des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
- 1.das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
- 3.anhaltend krank ist;
- 4.aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
- 5.durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
- 6.aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)