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§ 7 HSchAG - Ablehnung und Niederlegung des Amtes

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. 1.
    das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
  3. 3.
    anhaltend krank ist;
  4. 4.
    aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. 5.
    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. 6.
    aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)